Heute Morgen bekamen wir einen Anruf: „Ich sehe soeben, dass die Linde in Henstedt fällt.“
Wir dachten an einen Scherz und fuhren dennoch sofort zum „Tatort“.
Kurt Göttsch : „Ich traute meinen Augen nicht. Am Eingang zum Grundstück stand der vermutliche “Eigentümer“ des Grundstücks, der mein Erstaunen über die Abholzung sah und meinte: ‚So ist das Leben‘.“
In den sozialen Medien kocht es: Willkür, Baumfrevler, Strafanzeige, Entsetzen, Gutsherrenart á la „Henstedt-Ulzburg“, die Bürger werden nicht ernst genommen usw.
Was ist Sachlage?
Mit den Stimmen der CDU, BFB und FDP wurde mit knapper Mehrheit ein Bebauungsplan verabschiedet.
Der Plan sieht vor, dass an der Kreuzung Kisdorfer Str./ Bürgermeister-Steenbock-Str. ein Kreisel entstehen soll. Als Ausgleich für einen dadurch entstehenden Flächenverlust wird ein 8–10 Familienhaus genehmigt und das Fällen einer vitalen Linde und später weiterer vitaler Buchen genehmigt.
Bündnis 90/ Die Grünen, die SPD und die WHU haben gegen den Bebauungsplan gestimmt.
Dieser B-Plan ist noch nicht rechtsgültig. Er sieht vor (Planzeichnung), dass die Linde schützenswert ist. Deswegen ist in der Planzeichnung die Linde als “Bäume, zu erhalten § 9 Abs. 1 Nr. 25b BauGB“, definiert.
In der textlichen Festsetzung wird der Beschluss relativiert und festgelegt:
7.3 Die innerhalb der überbaubaren Flächen festgesetzten Einzelbäume dürfen nur bei Vorlage eines genehmigungsfähigen Bauantrages beseitigt werden; nur dann sind die dafür erforderlichen Eingriffe in die Wurzelbereiche gem. Textlicher Festsetzung 7.1 zulässig. Umfang und Ort der notwendigen Ersatzpflanzungen gem. Textlicher Festsetzung 7.5 sind mit der Gemeinde abzustimmen, im Rahmen des Bauantrages vorzulegen und als Auflage in die Baugenehmigung zu übernehmen.
7.5. Für die gem. 7.3 zulässigen Baumverluste sind Ersatzpflanzungen durchzuführen. Dabei sind als Mindestqualitäten Bäume, Hochstamm mit 14–16 cm Stammumfang zu verwenden.
Außerdem steht in der Begründung des Bebauungsplans:
“Zur Vermeidung von den Verbotstatbeständen gemäß § 44 BNatSchG sind folgende Vermeidungsmaßnahmen notwendig. §Fällung von Gehölzen bzw. Bäumen gem. § 39 (5) BNatSchG nicht im Zeitraum vom 1.3. bis zum 30.9.“
Fazit: Verstoß gegen Naturschutzauflagen !
Wir haben nach der Ortsbesichtigung sofort die Verwaltung über die Abholzung informiert, die den Vorgang nicht kannte.
Es ist zwar bisher auch nicht klar, ob der Kreis eine Baugenehmigung erteilt hat und wenn ja mit welchen Auflagen.
Für Bündnis 90/ Die Grünen sieht diese Abholzung aber nach einer nicht genehmigten Aktion eines (vermeintlichen) Eigentümers aus, der einfach nach den Protesten der letzten Zeit und nach Androhung, gegen den Bebauungsplan ein Normenkontrollverfahren einzuleiten, Fakten schaffen will.
Wir haben in der Fraktion abgestimmt, dass wenn es von Dritter Seite keine Strafanzeige geben wird, wir die Anzeige stellen werden.
Die Polizei war vor Ort und hat nach Beobachtung aus dem Kreis der Initiative der Lindenretter diverse Personalien aufgenommen.
Was kann bei widerrechtlichen Abholzungen passieren?
Aus Erfahrungen wissen wir, dass die Strafe für ein solches Delikt in der Höhe von ca. 50.000 € liegen wird.
Das trifft bei diesem Millionenvorhaben keinen Eigentümer richtig.
Wir werden deswegen einen Antrag stellen, den Bebauungsplan aufzuheben.
Es muss wehtun.
Es kann doch nicht sein, dass am Ende sich alle über die „blöden“ Politiker totlachen und Nachahmer geradezu aufgefordert werden, es ihm gleichzutun.
Warum muss man sich um Gesetze oder Auflagen kümmern?
Motto: Es geht doch gegen vergleichsweise milde Strafen auch anders.
Wir sind gespannt, wie sich CDU, BFB und FDP zu dem Antrag auf Aufhebung des Bebauungsplans stellen.
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